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Newsletterversand und das Recht

Publiziert am von Markus Hauser

Newsletter zu versenden ist in der heutigen Zeit ein sehr wichtiges Marketinginstrument. Dabei gibt es allerdings einige rechtliche Aspekte zu beachten.
Dass man nur an Adressen senden darf, deren Eigentümer vorab ihr Einverständnis gegeben haben, ist weitläufig bekannt. Hingegen dürfen in einer bestehenden Geschäftsbeziehung auch ohne expliziter Zustimmung weitere Produkte in Newslettern beworben werden.
Ein Punkt geht jedoch oft unter: Die Beachtung der RTR-ECG-Ausschlussliste, auf welche hier genauer eingegangen wird.

Die RTR-ECG-Ausschlussliste

Das E-Commerce-Gesetz (ECG) von 2001 verpflichtet die Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) dazu, eine Liste von E-Mail Adressen zu führen, an die grundsätzlich keine Werbe-E-Mails gesendet werden dürfen. Diese wird kurz als ECG-Liste bezeichnet.

Vor jedem Newsletterversand sollte man seine Empfangsadresse gegen die ECG-Liste abgleichen und vorhandene E-Mail Adressen aussortieren. Wenn es der Empfänger darauf anlegt kann ein Verstoß eine Abmahnung oder Strafen bis zu 37.000 Euro zur Folge haben.

Abruf und Vergleich der Liste

Um einzelne Adressen prüfen zu können, muss eine E-Mail an die RTR-GmbH geschickt werden, welche das Ergebnis automatisiert zurück sendet.
Alternativ kann dort per E-Mail die komplette Liste mit den rund 25.000 Adressen abgerufen werden. Damit die E-Mail Adressen in der ECG-Liste nicht erst recht missbraucht werden, erhält man sie nur in verschlüsselter Form. Der Abgleich dieser stellt sich dadurch als etwas schwierig heraus, wenn man kein Programmierer ist.

Abruf vereinfachen oder automatisieren

Es gibt Webseiten, welche den Abruf einzelner oder mehrerer Adressen vereinfachen. Sie bieten auch die Möglichkeit, den Abruf per Webservice zu automatisieren. Ein Beispiel hierfür ist ecg.diebeiden.at. Sie informiert detailliert über das Thema und zeigt die anzuwendenden Gesetzestexte zum Newsletterversand auf.

Auf dieser Webseite können Sie die Liste direkt per Online-Formular abfragen. Wenn Sie die Liste automatisiert durch ihr Newsletterprogramm abfragen möchten, können Sie die angebotene API-Schnittstelle anprogrammieren lassen. Damit findet der Abgleich bei jedem Versand automatisch statt und sie müssen dieses Thema nicht mehr laufend beachten.

Meine Empfehlung

Es kann nicht schaden, sich einmal etwas mit diesem Thema auseinander zu setzen. Hierbei empfehle ich folgende Vorgehensweise:

  • Ggf. in das Thema einlesen und die Gesetzestexte lesen. Das dauert keine 10 Minuten.
  • Die Gegebenheiten im eigenen Newsletterprogramm prüfen. Unterstützt / prüft das Programm die ECG-Liste?
  • Falls nicht, eventuell beim Hersteller nachfragen und ggf. einprogrammieren lassen.
  • Selbst können Sie Ihre Empfängerliste bei einem Webservice wie ecg.diebeiden.at prüfen und gelistete Adressen vorab selbst ausschließen.

Wenn man sich das Ganze einmal zu herzen genommen hat, ist der laufende Aufwand sehr gering. Dafür ist man auf der sicheren Seite und vermeidet vorab Abmahnungen oder Strafen.

 Better safe than sorry!

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